Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma RAKO Maschinenbau Gmbh & Co. KG, 27232 Sulingen, Lindern 32


Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen des Lieferers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn ihnen dieser nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Sie finden nur im unternehmerischen Rechtsverkehr Anwendung (§ 14 BGB).

I. Allgemeines

Die in Druckschriften oder an anderen Stellen gemachten Angaben über Abmessungen und Gewichte, sonstige technische Angaben und Beschreibungen sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

II. Angebote

Diese sind stets freibleibend, es sei denn, daß Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Umfang und Annahme des Auftrages

Ein Vertrag, der den Lieferer verpflichtet, kommt erst durch seine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.

Die Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Konstruktions- und Formänderungen bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

Werden dem Lieferer nach Vertragsschluß Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheiten verlangen. Das gleiche gilt, falls der Besteller trotz wiederholter Mahnungen seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.

IV. Preise

Alle Listenpreise gelten ab Werk Sulingen, ohne Verpackung und Montage. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bei Preisänderungen kann der Lieferer die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnen, sofern die vertraglich vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt.

V. Lieferfristen:

Bestätigte Lieferfristen und Lieferzeiten sind, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „Festtermin“ bezeichnet werden, unverbindlich. Diese werden nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, insbesondere Betriebsstörung und Ausschußwerden, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn bzw. Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind, soweit nicht anders vom Lieferer schriftlich bestätigt, sofort ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden, ohne daß es eines förmlichen Inverzugsetzens bedarf, Verzugszinsen mindestens in Höhe der banküblichen Sollzinsen berechnet.

Alle Zahlungen sind an den Lieferer zu leisten. Zahlungen an Personen ohne schriftliche Inkassovollmacht entbinden den Besteller nicht von der Zahlungsverpflichtung an den Lieferer.

Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Lieferers mit nicht rechtskräftig festgestellten oder streitigen Gegenforderungen ist unzulässig.

Werden bei vereinbarten Teilzahlungen diese ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet, oder gerät der Besteller in Vermögensverfall, wird der gesamte noch ausstehende Restbetrag ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung sofort in dann noch bestehender Resthöhe fällig.

VII. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferteile an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn Waren auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers zur Abholung auf dem frei zugänglichen Teil des Firmengeländes deponiert werden, Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

Der Besteller hat keinen Anspruch auf Rückgabe von Waren. Jegliche Rücknahmen des Lieferers erfolgen im Einzelfall nach freier Entscheidung des Lieferers. Sonderausführungen- und anfertigungen und Teile, die nicht mehr für den Wiederverkauf aufgearbeitet werden können, sind von einer Rückgabe ausgeschlossen.
Sollten Gegenstände vom Lieferer zurückgenommen werden, so ist der Besteller verpflichtet, dieselben unter Angabe der Auftrags- und Rechnungs – Nr. spätestens einen Monat nach Lieferung frachtfrei und auf eigene Gefahr an den vom Lieferer aufzugebenden Bestimmungsort zurückzusenden. Für die zurückgegebenen Gegenstände hat der Besteller 15 v. H. des Kaufpreises für die Wiedereinlagerung sowie die Kosten für eine notwendige Aufarbeitung und sonstige Kosten zu ersetzen.

Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die vom Lieferer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers, bis alle gegenwärtigen Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller, sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers , insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum des Lieferers stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Lieferer aber bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob diese Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und dem Lieferer vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht dem Lieferer der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne den Lieferer zu verpflichten.

Wird die im Eigentum des Lieferers stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Ware des Lieferers zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für den Lieferer verwahren. Nimmt der Lieferer einen Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht der Eigentumsvorbehalt des Lieferers solange fort, bis feststeht, daß der Lieferer aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an den Lieferer abgetreten und indossiert.

IX. Haftung für Mängel

Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche (siehe Abschnitt XI) unbeschadet Abschnitt X wie folgt:

Der Besteller hat den empfangenen Liefergegenstand unverzüglich nach dem Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen – Fehlmengen sofort – durch schriftliche Anzeige beim Lieferer zu rügen. Ist der Vertrag für beide ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, daß erkennbare Mängel binnen 10 Tagen durch schriftliche Anzeige beim Lieferer zu rügen sind.

Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Lieferers Nacherfüllung oder Ersatzlieferung, bei den Teilen, die sich innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung infolge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes – insbesondere infolge nachweisbar fehlerhafter Konstruktion, untauglichen Materials oder mangelhafter Herstellung – als objektiv unbrauchbar oder objektiv in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Der Liefergegenstand ist zunächst frachtfrei zur Überprüfung an das Werk des Lieferers zu schicken.

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes. Wird der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den in der Bestellung genannten verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen im Rahmen der Haftung für Sachmängel, so werden die Mehraufwendungen vom Besteller getragen.

Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungspflicht 12 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Die Ansprüche des Bestellers auf Mängelhaftung verjähren in 12 Monaten von der Ablieferung an. Für Bauwerke gelten die gesetzlichen Regelungen.

Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten sind Mängelhaftungsansprüche und eine Haftung des Lieferers für die aus der unsachgemäß vorgenommenen Änderung entstehenden Folgen ausgeschlossen.

Für gebrauchte Liefergegenstände übernimmt der Lieferer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Ein Anspruch auf Mängelhaftung für Motoren besteht nur bei Nachweis eines vorschriftsmäßig installierten und eingestellten vom Lieferer mitgelieferten Motorschutzschalters.

Für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  1. bei Vorsatz
  2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellte,
  3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
  5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

X. Recht des Bestellers auf Rücktritt

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung aus Gründen außerhalb der Mängelhaftung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung – insoweit abweichend von Abschnitt XI – entsprechend mindern.

Schadensersatzansprüche des Bestellers sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Rücktritt oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art gleich aus welchem Rechtsgrund. Etwaige Schadensersatzansprüche sind jedenfalls auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XII. Schutzvorschriften und Schutzeinrichtungen

Die Vorgaben des Lieferers über die Aufstellung, Installation und Inbetriebnahme sowie die örtlichen Bau- und Sicherheitsvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Die Verantwortung für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften über die Aufstellung, Installation und Inbetriebnahme der Waren des Lieferers, sowie die Anbringung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen trägt allein der Besteller. Die Tragfähigkeit vorhandener Bauelemente (Fundamente, Decken, Balken, Wände etc.), auf denen die Anlage errichtet werden soll, ist bauseits zu prüfen und erforderliche Genehmigungen sind ebenfalls vom Besteller einzuholen.

XIII. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts V dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XIV. Montage, Reparatur und Inbetriebnahme

Für Montagen, Reparaturen und Inbetriebnahmen gelten zusätzlich neben diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen die derzeit gültigen Montagebedingungen des Lieferers .

XV. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers –aus welchen Rechtsgründen auch immer– verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX 10 Satz 1 a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XVI. Schlußbestimmungen

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich auch bei Auslandsgeschäften ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Von dort findet keine Weiterverweisung in eine andere nationale oder internationale Rechtsordnung statt, insbesondere auch nicht das CISG.

Sollte eine Regelung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag lückenhaft sein sollte.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist 27232 Sulingen. Bei Streitigkeiten, die streitwertmäßig zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören, ist das Landgericht Verden zuständig.